Mit diesem Betrag von Fr. 25.-- wird allein die Arbeitsleistung, welche auch anderweitige hauswirtschaftliche Leistungen beinhalten kann, vergütet, während der Frischmahlzeitendienst insbesondere die Kosten der Mahlzeit umfasst. Allein die Tatsache, dass in diese Kosten auch ein Anteil Arbeitsleistung (Kochen) sowie die Lieferung einberechnet wird, kann eine - volle oder teilweise - Kostenübernahme nicht rechtfertigen. Eine gewisse Pauschalierung ist zulässig, der Festlegung von Tarifen und Beträgen im Sozialversicherungsrecht eigen (vgl. z.B. die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG)