Das gilt auch für die Lieferung der Mahlzeiten. Die Tatsache, dass unter dem Titel der Haushaltshilfe (§ 13 Abs. 2 VVzKELG) das Kochen einer Drittperson im Haushalt des EL-Bezügers mit maximal Fr. 25.-- pro Stunde (mithin die teurere Variante) vergütet werden kann, ändert daran nichts. Mit diesem Betrag von Fr. 25.-- wird allein die Arbeitsleistung, welche auch anderweitige hauswirtschaftliche Leistungen beinhalten kann, vergütet, während der Frischmahlzeitendienst insbesondere die Kosten der Mahlzeit umfasst.