Als hauswirtschaftliche Hilfe gelten unmittelbare Tätigkeiten im Haushalt wie kochen, waschen, bügeln oder reinigen der Wohnung (Rz. 301 kant. Weisung; vorn Erw. 1.4.1). Der Frischmahlzeitendienst (Zubereitung der Mahlzeit und Lieferung) kann nicht unter die hauswirtschaftlichen Leistungen bzw. unter die Haushilfe subsumiert werden, weil es sich dabei nicht um eine unmittelbare Tätigkeit im Haushalt handelt. Das gilt auch für die Lieferung der Mahlzeiten.