5.2.2 Nach Rz. 321 der kantonalen Weisung zur Vergütung von behinderungsund krankheitsbedingten Kosten können die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Haushilfe) der Spitex übernommen werden, soweit sie notwendig sind und den Kosten öffentlicher und gemeinnütziger Träger entsprechen. Als hauswirtschaftliche Hilfe gelten unmittelbare Tätigkeiten im Haushalt wie kochen, waschen, bügeln oder reinigen der Wohnung (Rz.