Die Begründung der Vorinstanz leuchte nicht ein. Eine Köchin für den Beschwerdeführer alleine wäre viel teurer gewesen als die Leistung über den Mahlzeitendienst (Beschwerde S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erteilten Auskunft davon ausgegangen, dass ihm diese Kosten vergütet würden (Beschwerde S. 3 Ad Punkt 12).