werden müsse (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). 5.1.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Mahlzeitendienst sei eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistung der Spitex. Es gebe keinen Grund, dass die Vorinstanz den Mahlzeitendienst nicht bezahle. Es werde im Einspracheentscheid nirgendwo begründet, warum der Mahlzeitendienst nicht bezahlt werden soll. Das Kochen der Mahlzeiten übernehme ein Altersheim in F.________ und das Austragen werde von freiwilligen Helfern übernommen (Beschwerde S. 2). Die Begründung der Vorinstanz leuchte nicht ein.