Hingegen könnten die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen werden, da es sich hierbei um eine unmittelbare Tätigkeit im Haushalt handle. Dass in beiden Fällen - dem Kochen zu Hause und dem Mahlzeitendienst - letztlich eine warme Mahlzeit bereitstehe, rechtfertige noch keine gleiche Beurteilung der beiden Hilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt der Kostenvergütung, da bei dieser Argumentation auch die Kosten für eine Mahlzeit im Restaurant vergütet werden müssten, wofür allerdings keine gesetzliche Grundlage bestehe (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 10).