sich offensichtlich nicht um eine unmittelbare Haushalttätigkeit handle, falle nicht unter die hauswirtschaftliche Hilfe. Gleiches müsse auch für die extern erfolgte Zubereitung der Nahrungsmittel für sämtliche Mahlzeitenbezüger im Einzugsgebiet gelten. Der Frischmahlzeitendienst könne somit nicht als hauswirtschaftliche 10 Hilfe qualifiziert werden, weshalb eine Vergütung dieser Kosten nicht möglich sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9).