5.1.1 Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid setze sich der Frischmahlzeitendienst zusammen aus dem Einkauf von Nahrungsmitteln durch Drittpersonen, der Zubereitung der Nahrungsmittel an einem externen Ort sowie der Lieferung ins Haus des Beschwerdeführers. Die Nahrungsmittelkosten seien bereits in den Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten und könnten deshalb nicht erneut unter dem Titel der Krankheitsund Behinderungskosten vergütet werden. Überdies könne die Erledigung von Einkäufen von Nahrungsmitteln gemäss kantonaler Weisung nicht als hauswirtschaftliche Hilfe qualifiziert werden. Auch die Lieferung der Mahlzeiten, bei der es