Dies hat grundsätzlich unabhängig davon zu gelten, ob die Abklärung auch tatsächlich einen (notwendigen und entschädigungsberechtigten) Unterstützungsbedarf durch eine hauswirtschaftliche Hilfe ergibt oder nicht. Jedenfalls gilt dies, soweit die Haushaltshilfe (und/oder ein allfälliger diesbezüglicher Abklärungsbedarf) von ärztlicher oder anderweitig hierzu zuständiger Stelle angeordnet wurde, was vorliegend der Fall ist, nachdem die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für sechs bis acht Wochen am 19. Oktober 2017 ärztlich festgestellt wurde (vgl. Vi-act. 2-2/5) und daher somit (nur noch) der allfällige Umfang der zu erbringenden Hilfe abzuklären war. Die Beschwerde ist somit betreffend