Weisungen Ziff. 205 ff.). Aufgrund dieses engen Sachzusammenhanges der Bedarfsabklärung zu den zu erbringenden, entschädigungsberechtigten Tätigkeiten drängt sich die Übernahme der Abklärungskosten auch zu Lasten der Ergänzungsleistungen auf. Dies hat grundsätzlich unabhängig davon zu gelten, ob die Abklärung auch tatsächlich einen (notwendigen und entschädigungsberechtigten) Unterstützungsbedarf durch eine hauswirtschaftliche Hilfe ergibt oder nicht.