Unbestritten ist indes, dass für den Beschwerdeführer eine hauswirtschaftliche Hilfe notwendig war und er grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Kosten hat (angefochtener Entscheid S. 4 Erw. 8). Kosten (für von einer anerkannten Spitexorganisation zu erbringende Leistungen) dürfen indessen von Gesetzes wegen nur übernommen werden, soweit sie notwendig sind und den Kosten öffentlicher und gemeinnützer Träger entsprechen (vgl. vorstehend Erw. 1.3 f.). Um dieser gesetzlichen Vorgabe, welche im Zeichen des effektiven