Pflegekosten, die unter Art. 7 KLV fallen, können also nach dem System des ELG keine vergütungsfähigen Kosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG sein, weil sie durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt sind (Jöhl, a.a.O., S. 1932 N 249, vgl. auch Fn 1091). Das Gleiche muss auch für die Kosten eines ärztlichen Auftrags, einer ärztlichen Anordnung bzw. einer Bedarfsabklärung im Sinne von Art. 8 KLV gelten.