SR 832.112.31) vom 29. September 1995 umschreibt die Krankenpflegeleistungen als von fachlich qualifizierten Personen auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag (Art. 8 KLV) erbrachte Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung und der Grundpflege. Bei näherer Betrachtung kann diese Definition aber nicht übernommen werden, denn die Kosten dieser Pflegeleistungen sind durch die Krankenkasse zu decken, so dass die Ergänzungsleistung nur im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG) beteiligt ist. Pflegekosten, die unter Art. 7 KLV fallen, können also nach dem System des ELG keine vergütungsfähigen Kosten gemäss Art.