4.2.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG definiert nicht, was unter Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen zu verstehen ist. Eine analoge Anwendung der Definition im Recht der obligatorischen Krankenversicherung verbietet sich aus den nachfolgenden Gründen. Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kranken- pflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 umschreibt die Krankenpflegeleistungen als von fachlich qualifizierten Personen auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag (Art. 8 KLV) erbrachte Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung und der Grundpflege.