8 auslaufen. Das muss auch für die kantonalen Bestimmungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gelten. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG ("Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können."), mit dem den Kantonen die Kompetenz erteilt wird, die vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen, kann deshalb keine Kompetenz enthalten, die einzelnen Kostenarten über den Wortlaut der entsprechenden littera des Art. 14 Abs. 1 ELG zu erweitern (Jöhl, a.a.O., S. 1929 N 245).