Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Bedarfsabklärung durch die Spitex zu Unrecht nicht vergütet worden sei. Es handle sich nicht um administrative Arbeiten, die sonst der Patient hätte erledigen müssen (Beschwerde S. 2 unten Ad Punkt 6). Ohne Bedarfsabklärung wisse die Spitex ja gar nicht, in welchem Umfang hauswirtschaftliche Hilfe zu erbringen sei (Beschwerde S. 3 unten f.).