4.1 Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass es sich bei der Bedarfsabklärung um rein administrative Tätigkeiten handle, weswegen die entsprechenden Kosten nicht unter dem Titel der Haushaltshilfe vergütet werden könnten. Namentlich seien die in § 12 Abs. 2 lit. b KELG erwähnten Abklärungskosten nicht mit den vorliegend umstrittenen Kosten der Bedarfsabklärung zu verwechseln. Diese Abklärungskosten gemäss KELG würden nur dort vergütet, wo zu prüfen sei, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig sei oder nicht (§ 24 VVzKELG). Ein solcher Fall liege hier zweifellos nicht vor (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 13).