Die Kostenbeteiligung in der Form eines Beitrages an die Kosten des Aufenthalts im Spital kann deshalb nicht vergütet werden (Jöhl, a.a.O., S. 1947 N 268). Soweit also der Beschwerdeführer die Übernahme der Fr. 105.-- durch die Vorinstanz beantragt, ist seine Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz für die Kosten der Bedarfsabklärung und Beratung durch die Spitex E.________ in Höhe von Fr. 112.50 aufzukommen hat.