7 des Spitalkostenbeitrags sind vorliegend nicht erfüllt. Da die Ergänzungsleistung bereits im Rahmen des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für die Kosten des Grundbedarfs für Nahrung, Kleidung etc. aufkommt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.--), hätte eine Vergütung dieser dritten Art von Kostenbeteiligungen eine doppelte Deckung durch die Ergänzungsleistung und damit eine unzulässige Überentschädigung zur Folge. Die Kostenbeteiligung in der Form eines Beitrages an die Kosten des Aufenthalts im Spital kann deshalb nicht vergütet werden (Jöhl, a.a.