Diese Beurteilung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.1.1 und 3.1.2) nicht zu beanstanden. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, hiervon, namentlich von der Anwendbarkeit der massgebenden Weisungsvorgaben, abzurücken. Die Voraussetzungen für eine Übernahme