3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz zur Spitalrechnung vom 11. November 2017 über Fr. 514.55 fest, dass sie hiervon Fr. 409.55 vergütet habe. Der Restbetrag von Fr. 105.-- entspreche dem Spitalkostenbeitrag für 7 Tage à Fr. 15.--; dieser liege damit unter dem Naturallohnansatz von Fr. 21.50 pro Tag, weshalb eine Vergütung des Spitalkostenbeitrags nicht gewährt werden könne (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 5).