3.1.2 Nach Rz. 804 der kantonalen Weisungen zur Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (welche in Einklang mit § 26 VVzKELG steht) gilt, dass, wenn EL-Bezüger/innen einen Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG zu leisten haben, von diesem Betrag nur der Teil berücksichtigt werden kann, welcher den Betrag für volle Verpflegung gemäss den AHV-Naturallohnansätzen übersteigt (vgl. vorn Erw. 1.4.2). Letztere sind in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 geregelt, wonach pro Tag für Verpflegung maximal Fr. 21.50 (Frühstück Fr. 3.50, Mittagessen Fr. 10.--, Abendessen Fr. 8.--) vergütet werden können.