Dies stellt genau genommen keine Kostenbeteiligung, sondern eine Kostenrückerstattung dar. Die versicherte Person soll einen Teil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten rückerstatten, weil sie Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthalts zu Hause angefallen wären. Der Beitrag ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Art. 103 Abs. 2 KVV) nicht anrechenbar, sondern darüber hinaus geschuldet (vgl. G. Eugster, Krankenversicherung, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 816 N 1385ff.; vgl. auch R. Jöhl, Ergänzungsleistungen, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl.