3.1.1 Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, der vom Bundesrat festgelegt wird (Art. 64 Abs. 5 KVG). Nach Art. 104 Abs. 1 KVV beträgt der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital Fr. 15.--. Dies stellt genau genommen keine Kostenbeteiligung, sondern eine Kostenrückerstattung dar.