A und C), ändert daran nichts. Für das vorliegende Verfahren fehlt es in Bezug auf die vor Verwaltungsgericht eingereichten beiden Rechnungen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zur Spitex-Rechnung vom 31. Dezember 2017 ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz hierzu am 7. März 2018 eine separate Verfügung erlassen und dabei korrekt auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen hat. Nach Darstellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2018 auch noch telefonisch auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen.