1.1 Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86 S. 321f.; EGV-SZ 1979, S. 122). 2.3 Die Vorinstanz hat sich in den Verfügungen vom 5. Dezember 2017 und vom 8. Januar 2018 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid zu den vor Verwaltungsgericht eingereichten beiden Rechnungen nicht geäussert und sie musste dies auch nicht. Dass die Spitex-Rechnung vom 31. Dezember 2017 ebenfalls im Rahmen der ärztlich für drei Monate begrenzten Anordnung erging, wie die Spitex-Rechnungen vom 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017 (vgl. Ingress lit. A und C), ändert daran nichts.