2.2 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE II 2014 48 vom 20.11.2014 Erw. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2010 211 vom 1.3.2011 Erw. 1.1 Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86 S. 321f.;