ein, mit welcher die Vorinstanz die hauswirtschaftlichen Leistungen von Fr. 62.50 vergütete. Des Weitern reicht der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 16. Dezember 2017 über Fr. 740.-- für die Miete einer Kniebewegungsschiene (inkl. Instruktion und Wegpauschale) ein (Bf-act. 4). Den Betrag von Fr. 740.-- bezahlte der Beschwerdeführer nach dem System des tiers garant direkt dem Leistungserbringer; die Krankenkasse erstattete ihm mit Leistungsabrechnung vom 26. Januar 2018 Fr. 461.70 zurück (Bf-act. 3, Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 278.30).