Rz. 804: Wenn EL-Bezüger/innen einen Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG zu leisten haben, kann von diesem Beitrag nur der Teil berücksichtigt werden, welcher den Betrag für volle Verpflegung gemäss AHV-Naturallohnansätzen übersteigt. (Da der Betrag für volle Verpflegung zurzeit höher ist als der Beitrag nach KVG, entfällt eine Vergütung).