Rz. 321: Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Haushilfe) von Spitex- Organisationen und ähnlichen gemeinnützige Organisationen können übernommen werden, soweit sie notwendig sind und den Kosten öffentlicher und gemeinnütziger Träger entsprechen. Rz. 322: Bei Vorliegen einer Krankenzusatzversicherung nach VVG ist ein schriftlicher Entscheid der Krankenkasse notwendig, um eine Vergütung der hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex zu prüfen. 1.4.2 In den Ziffern 801 bis 807 werden die Kostenbeteiligungen in der Krankenpflegeversicherung (§ 26 VVzKELG) konkretisiert. Es wird u.a. ausgeführt: