1.3 Nach § 13 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VVzKELG; SRSZ 362.211) vom 11. Dezember 2007 wird die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird (§ 13 Abs. 1 VVzKELG). Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, können pro Stunde höchstens Fr. 25.-- und pro Jahr höchstens Fr. 4'800.-- vergütet werden (§ 13 Abs. 2 VVzKELG).