Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden (§ 8 Abs. 2 KELG). Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz geregelt ist (§ 9 Abs. 3 KELG). Er übt zudem die Aufsicht aus (§ 12 Abs. 1 KELG). Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen (§ 13 Abs. 2 KELG).