1.1 Nebst der jährlichen Ergänzungsleistung kennt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 als weitere Leistungsart die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Letztere bestehen gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG in der Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten an Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen im Einzelnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, wobei es ihnen offen steht,