F. Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2018. Die Beschwerde enthält keinen konkreten Antrag. Aus den Ausführungen ergibt sich allerdings (zumindest sinngemäss), dass die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Übernahme der noch offenen Rechnungen durch die Ausgleichskasse Schwyz beantragt werden. G. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei.