B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 übernahm die Ausgleichskasse Schwyz u.a. die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen der Spitex E.________ im Oktober 2017 in Höhe von Fr. 107.50, sowie den Selbstbehalt von A.________ für den Aufenthalt im Spital B.________ im Umfang von Fr. 409.55. Nicht übernommen wurden der Spitalkostenbeitrag von Fr. 105.-- sowie die Bedarfsabklärung und Beratung der Spitex im Umfang von Fr. 112.50 und der Betrag von Fr. 112.-- für Frischmahlzeiten. Am 14. Dezember 2017 (Eingangsdatum Ausgleichskasse) erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember