{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7a3e7fcc0fbab4d324a10d4677f50bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_37", "Checksum": "b1ecbd4bed25db57ad0d92c3e0b353d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:44", "Checksum": "fdc4720695b2c53a121864cf3b8a1c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen\n\n5.1.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Mahlzeitendienst sei eine\nwirtschaftliche und zweckmässige Leistung der Spitex. Es gebe keinen Grund,\ndass die Vorinstanz den Mahlzeitendienst nicht bezahle. Es werde im Einspracheentscheid nirgendwo begründet, warum der Mahlzeitendienst nicht bezahlt\nwerden soll. Das Kochen der Mahlzeiten übernehme ein Altersheim in\nF.________ und das Austragen werde von freiwilligen Helfern übernommen (Beschwerde S. 2). Die Begründung der Vorinstanz leuchte nicht ein. Eine Köchin für\nden Beschwerdeführer alleine wäre viel teurer gewesen als die Leistung über\nden Mahlzeitendienst (Beschwerde S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der erteilten Auskunft davon ausgegangen, dass ihm diese Kosten vergütet würden (Beschwerde S. 3 Ad Punkt 12).\n\n5.2.1 Gemäss der Tarifliste 2017 der Spitex E.________ (gültig ab 1.1.2015,\nabgerufen am 24.4.2018 unter: ________ handelt es sich beim Mahlzeitendienst\nmit Hauslieferung um eine nicht kassenpflichtige Leistung (________). Der Preis\npro warme Frischmahlzeit inklusive Lieferung beträgt Fr. 14.-- (im vorliegenden\nFall wurden 38 Frischmahlzeiten geliefert, Fr. 532.-- : 14). Es ist unbestritten,\n\n11\ndass die Kosten für den Frischmahlzeitendienst nicht kassenpflichtig sind und\ndamit eine Vergütung durch die Krankenkasse ausser Betracht fällt.\n\n5.2.2 Nach Rz. 321 der kantonalen Weisung zur Vergütung von behinderungsund krankheitsbedingten Kosten können die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Haushilfe) der Spitex übernommen werden, soweit sie notwendig sind\nund den Kosten öffentlicher und gemeinnütziger Träger entsprechen. Als hauswirtschaftliche Hilfe gelten unmittelbare Tätigkeiten im Haushalt wie kochen, waschen, bügeln oder reinigen der Wohnung (Rz. 301 kant. Weisung; vorn\nErw. 1.4.1). Der Frischmahlzeitendienst (Zubereitung der Mahlzeit und Lieferung)\nkann nicht unter die hauswirtschaftlichen Leistungen bzw. unter die Haushilfe\nsubsumiert werden, weil es sich dabei nicht um eine unmittelbare Tätigkeit im\nHaushalt handelt. Das gilt auch für die Lieferung der Mahlzeiten. Die Tatsache,\ndass unter dem Titel der Haushaltshilfe (§ 13 Abs. 2 VVzKELG) das Kochen\neiner Drittperson im Haushalt des EL-Bezügers mit maximal Fr. 25.-- pro Stunde\n(mithin die teurere Variante) vergütet werden kann, ändert daran nichts. Mit\ndiesem Betrag von Fr. 25.-- wird allein die Arbeitsleistung, welche auch anderweitige hauswirtschaftliche Leistungen beinhalten kann, vergütet, während der\nFrischmahlzeitendienst insbesondere die Kosten der Mahlzeit umfasst. Allein die\nTatsache, dass in diese Kosten auch ein Anteil Arbeitsleistung (Kochen) sowie\ndie Lieferung einberechnet wird, kann eine - volle oder teilweise - Kostenübernahme nicht rechtfertigen. Eine gewisse Pauschalierung ist zulässig, der Festlegung von Tarifen und Beträgen im Sozialversicherungsrecht eigen (vgl. z.B. die\nanerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG) und drängt sich im Zeichen\nder Praktikabilität, welche im Massenverfahren, was auf die Sozialversicherungsbereiche zutrifft, geboten ist, auch auf. Dass die Arbeitskosten bei der zentralen\nZubereitung von Mahlzeiten (erheblich) geringer sind als bei einer individuellen\nMahlzeitenzubereitung, ist evident. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die in\nder kantonalen Weisung vorgesehene Beschränkung der Kostenvergütung auf\nTätigkeiten, die (auch mit Blick auf die Mahlzeitenkosten) unmittelbar im Haushalt\nerfolgen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht rechtmässig. Die Vorinstanz ist gestützt auf die kantonale Weisung zu Recht zum Ergebnis gelangt,\ndass die Kosten für den Frischmahlzeitendienst nicht über die Ergänzungsleistungen vergütet werden können. Die Argumente des Beschwerdeführers geben\nkeinen Anlass für eine gegenteilige gerichtliche Beurteilung.\n\n5.2.3 Die Vergütung der Frischmahlzeiten lässt sich somit weder unter Art. 14\nAbs. 1 lit. b ELG (Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen) noch unter § 13 VVzKELG (Haushaltshilfe) oder § 14 VVzKELG (Kosten für\nHilfe, Pflege und Betreuung zu Hause) subsumieren. Es ist der Vorinstanz über-\n\n12\ndies zuzustimmen, dass die Nahrungsmittelkosten ergänzungsleistungsrechtlich\nals Ausgabenposition bereits beim allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1\nlit. a ELG; Grundbedarf für Nahrung, Kleidung, etc.) berücksichtigt sind und eine\nVergütung dieser Kosten durch die Vorinstanz eine doppelte Deckung durch die\nErgänzungsleistung und damit eine unzulässige Überentschädigung zur Folge\nhätte. Die Nahrungsmittelkosten wären auch unter dem Titel der Haushaltshilfe\n(§ 13 VVzKELG) nicht vergütungsfähig.\n\n5.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer\nmitgeteilt hat, die Kosten für den Frischmahlzeitendienst würden ihm über die Ergänzungsleistungen vergütet werden. Eine entsprechende vorinstanzliche Praxis\nist nicht bekannt und es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht zu belegen,\ndass er eine solche Auskunft erhalten habe.\n\n5.4 Dem Gesagten nach hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, dem\nBeschwerdeführer die Kosten von Fr. 532.-- (Fr. 112.-- und Fr. 420.--) für die\nFrischmahlzeiten zu vergüten.\n\n5.5 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer die einmaligen Kosten für die\n(hauswirtschaftliche) Bedarfsabklärung/Beratung von Fr. 107.50 zu vergüten. Im\nÜbrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}