{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7a3e7fcc0fbab4d324a10d4677f50bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_37", "Checksum": "b1ecbd4bed25db57ad0d92c3e0b353d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:44", "Checksum": "fdc4720695b2c53a121864cf3b8a1c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen\n\nUnbestritten ist indes, dass für den Beschwerdeführer eine hauswirtschaftliche\nHilfe notwendig war und er grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Kosten hat (angefochtener Entscheid S. 4 Erw. 8). Kosten (für von einer\nanerkannten Spitexorganisation zu erbringende Leistungen) dürfen indessen von\nGesetzes wegen nur übernommen werden, soweit sie notwendig sind und den\nKosten öffentlicher und gemeinnützer Träger entsprechen (vgl. vorstehend\nErw. 1.3 f.). Um dieser gesetzlichen Vorgabe, welche im Zeichen des effektiven\n\n9\nEinsatzes der öffentlichen Ressourcen (Steuergelder) wie auch der - mit Blick auf\neine allfällige Kostenbeteiligung des Versicherten - privater Mittel steht, gerecht\nwerden zu können, ist indes eine initiale Erhebung des erforderlichen bzw.\nnotwendigen Bedarfs an Unterstützung (bei den entschädigungsberechtigten\nHaushaltstätigkeiten) unabdingbar. Es drängt sich der Vergleich mit dem (vor\ngrösseren Zahnbehandlungen) erforderlichen Kostenvoranschlag auf, welcher\nder Ausgleichskasse vor der Behandlung zwecks Prüfung der Notwendigkeit,\nWirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung einzureichen ist (vgl.\nWeisungen Ziff. 205 ff.). Aufgrund dieses engen Sachzusammenhanges der Bedarfsabklärung zu den zu erbringenden, entschädigungsberechtigten Tätigkeiten\ndrängt sich die Übernahme der Abklärungskosten auch zu Lasten der Ergänzungsleistungen auf. Dies hat grundsätzlich unabhängig davon zu gelten, ob die\nAbklärung auch tatsächlich einen (notwendigen und entschädigungsberechtigten)\nUnterstützungsbedarf durch eine hauswirtschaftliche Hilfe ergibt oder nicht.\nJedenfalls gilt dies, soweit die Haushaltshilfe (und/oder ein allfälliger diesbezüglicher Abklärungsbedarf) von ärztlicher oder anderweitig hierzu zuständiger Stelle\nangeordnet wurde, was vorliegend der Fall ist, nachdem die Notwendigkeit einer\nHaushaltshilfe für sechs bis acht Wochen am 19. Oktober 2017 ärztlich festgestellt wurde (vgl. Vi-act. 2-2/5) und daher somit (nur noch) der allfällige Umfang\nder zu erbringenden Hilfe abzuklären war. Die Beschwerde ist somit betreffend\ndie Kosten der Bedarfsabklärung für hauswirtschaftliche Leistungen von\nFr. 112.50 gutzuheissen.\n\n5. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Kosten für die Frischmahlzeiten in den Monaten Oktober und November 2017 in Höhe von gesamthaft\nFr. 532.-- (Oktober Fr. 112.--, Dezember Fr. 420.--) zu übernehmen hat.\n\n5.1.1 Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid setze sich der Frischmahlzeitendienst zusammen aus dem Einkauf von Nahrungsmitteln durch Drittpersonen, der Zubereitung der Nahrungsmittel an einem externen Ort sowie der Lieferung ins Haus des Beschwerdeführers. Die Nahrungsmittelkosten seien bereits in\nden Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a\nELG enthalten und könnten deshalb nicht erneut unter dem Titel der Krankheitsund Behinderungskosten vergütet werden. Überdies könne die Erledigung von\nEinkäufen von Nahrungsmitteln gemäss kantonaler Weisung nicht als hauswirtschaftliche Hilfe qualifiziert werden. Auch die Lieferung der Mahlzeiten, bei der es\nsich offensichtlich nicht um eine unmittelbare Haushalttätigkeit handle, falle nicht\nunter die hauswirtschaftliche Hilfe. Gleiches müsse auch für die extern erfolgte\nZubereitung der Nahrungsmittel für sämtliche Mahlzeitenbezüger im Einzugsgebiet gelten. Der Frischmahlzeitendienst könne somit nicht als hauswirtschaftliche\n\n10\nHilfe qualifiziert werden, weshalb eine Vergütung dieser Kosten nicht möglich sei\n(angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9).\n\nHingegen könnten die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen werden, da es\nsich hierbei um eine unmittelbare Tätigkeit im Haushalt handle. Dass in beiden\nFällen - dem Kochen zu Hause und dem Mahlzeitendienst - letztlich eine warme\nMahlzeit bereitstehe, rechtfertige noch keine gleiche Beurteilung der beiden\nHilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt der Kostenvergütung, da bei dieser\nArgumentation auch die Kosten für eine Mahlzeit im Restaurant vergütet werden\nmüssten, wofür allerdings keine gesetzliche Grundlage bestehe (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 10).\n\nDer Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er keine hauswirtschaftliche Hilfe\nhabe finden können, welche bei ihm zu Hause eine warme Mahlzeit gekocht hätte. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne den\nMahlzeitendienst während Wochen hätte auf warme Mahlzeiten verzichten müssen. Dass der Beschwerdeführer die Vergütungspraxis der Vorinstanz nicht kenne, ändere nichts daran, dass die Kosten nicht zu vergüten seien. Zu Recht mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm die Mitarbeiter der Vorinstanz\neine Vergütung der Kosten für den Frischmahlzeitendienst zugesichert hätten,\nweshalb die Frage der Vergütung für diesen Fall vorliegend nicht beantwortet\nwerden müsse (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11).\n\n"}