{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7a3e7fcc0fbab4d324a10d4677f50bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_37", "Checksum": "b1ecbd4bed25db57ad0d92c3e0b353d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:44", "Checksum": "fdc4720695b2c53a121864cf3b8a1c87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 37\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen\n\nDiese Beurteilung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (Erw. 3.1.1 und 3.1.2) nicht zu beanstanden. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, hiervon, namentlich von der Anwendbarkeit der massgebenden Weisungsvorgaben, abzurücken. Die Voraussetzungen für eine Übernahme\n\n7\ndes Spitalkostenbeitrags sind vorliegend nicht erfüllt. Da die Ergänzungsleistung\nbereits im Rahmen des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für die\nKosten des Grundbedarfs für Nahrung, Kleidung etc. aufkommt (vgl. Art. 10\nAbs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; bei alleinstehenden Personen Fr. 19'290.--), hätte eine\nVergütung dieser dritten Art von Kostenbeteiligungen eine doppelte Deckung\ndurch die Ergänzungsleistung und damit eine unzulässige Überentschädigung\nzur Folge. Die Kostenbeteiligung in der Form eines Beitrages an die Kosten des\nAufenthalts im Spital kann deshalb nicht vergütet werden (Jöhl, a.a.O., S. 1947\nN 268). Soweit also der Beschwerdeführer die Übernahme der Fr. 105.-- durch\ndie Vorinstanz beantragt, ist seine Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.\n\n4. Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz für die Kosten der Bedarfsabklärung\nund Beratung durch die Spitex E.________ in Höhe von Fr. 112.50 aufzukommen hat.\n\n4.1 Die Vorinstanz hat hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass es sich bei der Bedarfsabklärung um rein administrative Tätigkeiten\nhandle, weswegen die entsprechenden Kosten nicht unter dem Titel der Haushaltshilfe vergütet werden könnten. Namentlich seien die in § 12 Abs. 2 lit. b\nKELG erwähnten Abklärungskosten nicht mit den vorliegend umstrittenen Kosten\nder Bedarfsabklärung zu verwechseln. Diese Abklärungskosten gemäss KELG\nwürden nur dort vergütet, wo zu prüfen sei, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig sei oder nicht (§ 24 VVzKELG). Ein solcher Fall liege hier zweifellos nicht\nvor (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 13).\n\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Bedarfsabklärung\ndurch die Spitex zu Unrecht nicht vergütet worden sei. Es handle sich nicht um\nadministrative Arbeiten, die sonst der Patient hätte erledigen müssen (Beschwerde S. 2 unten Ad Punkt 6). Ohne Bedarfsabklärung wisse die Spitex ja gar\nnicht, in welchem Umfang hauswirtschaftliche Hilfe zu erbringen sei (Beschwerde\nS. 3 unten f.).\n\n4.2.1 Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG enthält eine abschliessende Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten. Es ist nicht zulässig, die\neinzelnen in lit. a-g enthaltenen Umschreibungen der vergütungsfähigen Kostenarten im Sinne einer extensiven Auslegung auf Kosten auszudehnen, die durch\nden Wortlaut der entsprechenden littera nicht gedeckt sind (Jöhl, a.a.O., S. 1929\nN 245; vgl. auch U. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,\n3. Aufl., Freiburg/ Basel 2014, Rz. 817ff.). Das würde nämlich auf eine - ebenso\nunzulässige - de facto-Verlängerung der Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG hin-\n\n8\nauslaufen. Das muss auch für die kantonalen Bestimmungen zur Vergütung von\nKrankheits- und Behinderungskosten gelten. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG (\"Die\nKantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können.\"),\nmit dem den Kantonen die Kompetenz erteilt wird, die vergütungsfähigen Kosten\nzu bezeichnen, kann deshalb keine Kompetenz enthalten, die einzelnen Kostenarten über den Wortlaut der entsprechenden littera des Art. 14 Abs. 1 ELG zu\nerweitern (Jöhl, a.a.O., S. 1929 N 245).\n\n4.2.2 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG definiert nicht, was unter Hilfe, Pflege und\nBetreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen zu verstehen ist. Eine analoge\nAnwendung der Definition im Recht der obligatorischen Krankenversicherung\nverbietet sich aus den nachfolgenden Gründen. Art. 7 der Verordnung des EDI\nüber Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kranken-\npflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995\numschreibt die Krankenpflegeleistungen als von fachlich qualifizierten Personen\nauf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag (Art. 8 KLV) erbrachte\nMassnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und Behandlung\nund der Grundpflege. Bei näherer Betrachtung kann diese Definition aber nicht\nübernommen werden, denn die Kosten dieser Pflegeleistungen sind durch die\nKrankenkasse zu decken, so dass die Ergänzungsleistung nur im Rahmen von\nArt. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG) beteiligt ist.\nPflegekosten, die unter Art. 7 KLV fallen, können also nach dem System des\nELG keine vergütungsfähigen Kosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG sein, weil\nsie durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt sind (Jöhl, a.a.O.,\nS. 1932 N 249, vgl. auch Fn 1091). Das Gleiche muss auch für die Kosten eines\närztlichen Auftrags, einer ärztlichen Anordnung bzw. einer Bedarfsabklärung im\nSinne von Art. 8 KLV gelten.\n\n4.3 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen können die Kosten für die Bedarfsabklärung / Beratung Hauswirtschaft von Fr. 112.50 gemäss der Rechnung\nder Spitex vom 31. Oktober 2017 nicht unter Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG respektive\n§ 13 Abs. 1 VVzKELG subsumiert und unter dieser Bestimmung über die Ergänzungsleistungen vergütet werden.\n\n"}