{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7a3e7fcc0fbab4d324a10d4677f50bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_37", "Checksum": "b1ecbd4bed25db57ad0d92c3e0b353d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Zudem reicht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vor-\n5\ninstanz vom 7. März 2018 (Bf-act. 1) ein, mit welcher die Vorinstanz die hauswirtschaftlichen Leistungen von Fr. 62.50 vergütete. Des Weitern reicht der\nBeschwerdeführer eine Rechnung vom 16. Dezember 2017 über Fr. 740.-- für\ndie Miete einer Kniebewegungsschiene (inkl. Instruktion und Wegpauschale) ein\n(Bf-act. 4). Den Betrag von Fr. 740.-- bezahlte der Beschwerdeführer nach dem\nSystem des tiers garant direkt dem Leistungserbringer; die Krankenkasse erstattete ihm mit Leistungsabrechnung vom 26. Januar 2018 Fr. 461.70 zurück\n(Bf-act. 3, Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 278.30).\n\nIn Bezug auf die Spitex-Rechnung vom 31. Dezember 2017 fordert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2018 eine gerichtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren, da es auch hier um den gleichen Mahlzeitendienst gehe. Zur Rechnung für die Kniebewegungsschiene äussert sich der\nBeschwerdeführer in seinen Eingaben nicht.\n\n2.2 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt.\nEs kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die\nVorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich\ndes Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE II 2014 48\nvom 20.11.2014 Erw. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2010 211\nvom 1.3.2011 Erw. 1.1 Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N 86\nS. 321f.; EGV-SZ 1979, S. 122).\n\n2.3 Die Vorinstanz hat sich in den Verfügungen vom 5. Dezember 2017 und\nvom 8. Januar 2018 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid zu den vor\nVerwaltungsgericht eingereichten beiden Rechnungen nicht geäussert und sie\nmusste dies auch nicht. Dass die Spitex-Rechnung vom 31. Dezember 2017\nebenfalls im Rahmen der ärztlich für drei Monate begrenzten Anordnung erging,\nwie die Spitex-Rechnungen vom 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017\n(vgl. Ingress lit. A und C), ändert daran nichts. Für das vorliegende Verfahren\nfehlt es in Bezug auf die vor Verwaltungsgericht eingereichten beiden Rechnungen an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die\nBeschwerde nicht einzutreten ist. Zur Spitex-Rechnung vom 31. Dezember 2017\nist ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz hierzu am 7. März 2018 eine\nseparate Verfügung erlassen und dabei korrekt auf die Einsprachemöglichkeit\nhingewiesen hat. Nach Darstellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung wurde\nder Beschwerdeführer am 15. März 2018 auch noch telefonisch auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen.\n6\n3. In Bezug auf den Spitalkostenbeitrag von Fr. 105.-- (7 Tage à Fr. 15.--) ist\nfolgendes festzuhalten:\n\n3.1.1 Die Versicherten haben sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Versicherten leisten zudem einen\nnach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten\ndes Aufenthalts im Spital, der vom Bundesrat festgelegt wird (Art. 64 Abs. 5\nKVG). Nach Art. 104 Abs. 1 KVV beträgt der tägliche Beitrag an die Kosten des\nAufenthalts im Spital Fr. 15.--. Dies stellt genau genommen keine Kostenbeteiligung, sondern eine Kostenrückerstattung dar. Die versicherte Person soll einen\nTeil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten\nrückerstatten, weil sie Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des\nSpitalaufenthalts zu Hause angefallen wären. Der Beitrag ist bei der Ermittlung\ndes Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Art. 103 Abs. 2 KVV) nicht anrechenbar,\nsondern darüber hinaus geschuldet (vgl. G. Eugster, Krankenversicherung, in: U.\nMeyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 816 N 1385ff.;\nvgl. auch R. Jöhl, Ergänzungsleistungen, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1947 N 268).\n\n3.1.2 Nach Rz. 804 der kantonalen Weisungen zur Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (welche in Einklang mit § 26 VVzKELG steht) gilt, dass,\nwenn EL-Bezüger/innen einen Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG zu\nleisten haben, von diesem Betrag nur der Teil berücksichtigt werden kann,\nwelcher den Betrag für volle Verpflegung gemäss den AHV-Naturallohnansätzen\nübersteigt (vgl. vorn Erw. 1.4.2). Letztere sind in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom\n31. Oktober 1947 geregelt, wonach pro Tag für Verpflegung maximal Fr. 21.50\n(Frühstück Fr. 3.50, Mittagessen Fr. 10.--, Abendessen Fr. 8.--) vergütet werden\nkönnen.\n\n3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz zur Spitalrechnung vom 11. November 2017 über Fr. 514.55 fest, dass sie hiervon Fr. 409.55\nvergütet habe. Der Restbetrag von Fr. 105.-- entspreche dem Spitalkostenbeitrag\nfür 7 Tage à Fr. 15.--; dieser liege damit unter dem Naturallohnansatz von\nFr. 21.50 pro Tag, weshalb eine Vergütung des Spitalkostenbeitrags nicht gewährt werden könne (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 5).\n\n"}