{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d7a3e7fcc0fbab4d324a10d4677f50bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-37_2018-05-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_37_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c3183ee725bf21fa91f1917acc55c873dfb8099bd38a019a52809bf083d9c6fda6905014437d46e69d93ad57e61f091ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_37", "Checksum": "b1ecbd4bed25db57ad0d92c3e0b353d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.05.2018 II 2018 37\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen\n\n 3\ndie Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG;\nVGE II 2016 95 vom 24.1.2017 Erw. 1.1; VGE II 2014 108 vom 17.3.2015\nErw. 1.1; VGE II 2011 34 vom 29.6.2011 Erw. 1.2 m.H. auf Alfred Maurer/\nGustavo Scartazzini/ Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl.,\nBasel 2009, N 29 zu § 13 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [EL], mit Verweis\nauf Art. 14 Abs. 2 ELG).\n\n1.2 Im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-\nnen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 wird\nin § 8 Abs. 1 normiert, dass den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL\nausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet werden. Die Vergütung von\nKrankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer\nwirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und\nnicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden (§ 8 Abs. 2 KELG). Der\nRegierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz\ngeregelt ist (§ 9 Abs. 3 KELG). Er übt zudem die Aufsicht aus (§ 12 Abs. 1\nKELG). Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen (§ 13 Abs. 2\nKELG).\n\n1.3 Nach § 13 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VVzKELG;\nSRSZ 362.211) vom 11. Dezember 2007 wird die notwendige hauswirtschaftliche\nHilfe im eigenen Haushalt vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitexorganisation erbracht wird (§ 13 Abs. 1 VVzKELG). Wird die Hilfe durch eine\nPerson erbracht, welche nicht im gleichen Haushalt wohnt oder nicht über eine\nanerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, können pro Stunde höchstens\nFr. 25.-- und pro Jahr höchstens Fr. 4'800.-- vergütet werden (§ 13 Abs. 2\nVVzKELG).\n\n1.4.1 Das Departement des Innern des Kantons Schwyz erliess betreffend Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Weisungen, welche seit 1. Januar 2014 in Kraft sind (kurz: Weisungen). In den Ziffern 301 bis 354 werden die\nVergütungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen\nkonkretisiert. Es wird u.a. ausgeführt:\n\nRz. 301: Als hauswirtschaftliche Hilfe gelten unmittelbare Tätigkeiten im Haushalt wie kochen, waschen, bügeln, reinigen der Wohnung, usw.\n\n4\nRz. 302: Nicht als hauswirtschaftliche Hilfe gelten u.a. die Erledigung von Einkäufen und administrativen Arbeiten.\n\nRz. 321: Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Haushilfe) von Spitex-\nOrganisationen und ähnlichen gemeinnützige Organisationen können übernommen werden, soweit sie notwendig sind und den Kosten öffentlicher und gemeinnütziger Träger entsprechen.\n\nRz. 322: Bei Vorliegen einer Krankenzusatzversicherung nach VVG ist ein\nschriftlicher Entscheid der Krankenkasse notwendig, um eine Vergütung der\nhauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex zu prüfen.\n\n1.4.2 In den Ziffern 801 bis 807 werden die Kostenbeteiligungen in der Krankenpflegeversicherung (§ 26 VVzKELG) konkretisiert. Es wird u.a. ausgeführt:\n\nRz. 801: Die EL berücksichtigt die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994\nan Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung\nnach Art. 24 KVG übernimmt (Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG).\n\nRz. 802: Vergütet werden höchstens die minimale Kostenbeteiligung der Versicherten (Franchise und Selbstbehalt) nach Art. 64 KVG i.V.m. Art. 103 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995.\n\nRz. 804: Wenn EL-Bezüger/innen einen Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5\nKVG zu leisten haben, kann von diesem Beitrag nur der Teil berücksichtigt werden, welcher den Betrag für volle Verpflegung gemäss AHV-Naturallohnansätzen\nübersteigt. (Da der Betrag für volle Verpflegung zurzeit höher ist als der Beitrag\nnach KVG, entfällt eine Vergütung).\n\n1.4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind\nfür das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner\nEntscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste\nund gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen\nzulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen\nVorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne\nWeisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung\ngetragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 130 V 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2).\n\n"}