3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 4. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.