Die Vorinstanz musste sich in der Verfügung vom 26. September 2017 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ausschliesslich zur Vergütung der Kosten 9 für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 äussern, was sie auch getan hat. Über die Kostenvergütung zukünftiger Aufenthalte des Beschwerdeführers hatte sie nicht zu befinden. Für den Beschwerdeantrag Ziff. 2 fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.