Im Übrigen sind die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000.-- betragen (vgl. BGE 142 V 349). Im Kanton Schwyz wurde ein solcher Abzug in Rz. 345 der Weisungen des Departements des Innern in allgemeiner Form vorgesehen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug ist auch deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 14 Abs. 4 ELG für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.