Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Verfügung vom 26. September 2017 bestätigt wurde, erweist sich damit als korrekt. 3.3 Was den (sinngemässen) Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe in seinem Fall zu Unrecht von einer Erhöhung der jährlichen Vergütungslimite um Fr. 65'000.-- (auf Fr. 90'000.--) abgesehen, ist auf den Gesetzeswortlaut von Art. 14 Abs. 4 ELG zu verweisen, wonach sich bei einer schweren Hilflosigkeit der jährlich zu vergütende Höchstbetrag für Krankheitsund Behinderungskosten auf Fr. 90'000.-- erhöht, "soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung […] nicht gedeckt sind".