dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. hierzu insbesondere die Rechnungspositionen "Pflegetaxe Stufe 5" und "Pflegetaxe BESA 5", Ingress lit. B). Damit war die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt im C.________ (Heim) von diesen Pflege- und Überwachungsaufgaben entlastet. Es erweist sich damit nur als konsequent, wenn die für diese Zeit weiterhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung vom zu vergütenden Rechnungsbetrag abgezogen wird. Andernfalls läge - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - eine Doppelentschädigung vor, welche es zu vermeiden gilt (vgl. vorn Erw. 3.2.3).