3.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthalts im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt (Fr. 741.60 [12 x 61.80]). Die Hilflosenentschädi-