11 Abs. 3 lit. d und f ELG (Nichtanrechnung von Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen und von Assistenzbeiträgen der AHV oder der IV auf der Einnahmenseite der EL- Berechnung) abzuweichen und - lückenfüllend - den Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung nur dann zu vergüten sind, soweit sie nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag abgedeckt sind (R. Jöhl / P. Usinger, Ergänzungsleistungen, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1935 Rz. 253 Fn 1101 sowie S.1950 Rz. 271).