3.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d und f ELG sind die Hilflosenentschädigungen und die Assistenzbeiträge nicht als Einnahmen anzurechnen. Bei der Vergütung der Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) droht allerdings eine Überentschädigung, wenn die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung, zu deren Deckung die Hilflosenentschädigung und/oder der Assistenzbeitrag bestimmt sind, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG nochmals vergütet werden. Zur Vermeidung einer solchen Überentschädigung ist es deshalb notwendig, bei der Vergütung der Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung vom Grundgedanken des Art. 11 Abs. 3 lit.