Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt. Es stellt sich demnach die Frage, ob die während des vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Kostenvergütung für den Aufenthalt in Abzug zu bringen ist.